Neues im ElWG - Gemeinsame Energienutzung und Bürgerenergie
Mit dem 1. Oktober 2026 sind die Neuerungen zur Bürgerenergie und gemeinsamer Energienutzung im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen behandeln unter anderem die Formen der gemeinsamen Energienutzung (z.B.: Peer-to-Peer, Energiegemeinschaften), Lieferantenverpflichtungen, Teilnahmegrenzen und Eigenversorgung als aktiver Kunde. Wir dürfen über die wichtigsten Neuerungen informieren und freuen uns mitzuteilen, dass wir mit connesso communities auch die neuen Formen der gemeinsamen Energienutzung unterstützen.
Peer-to-Peer-Verträge:
Innerhalb der gemeinsamen Energienutzung sind Peer-to-Peer-Verträge als neue Option definiert worden.
Peer-to-Peer-Verträge bieten die Möglichkeit der gemeinsamen Energienutzung auf vertraglicher Basis - im Unterschied zu Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist hier kein Rechtsträger notwendig. Mit dem Peer-to-Peer-Vertrag wird die Schenkung oder der Verkauf von erneuerbarer Elektrizität geregelt.
Eigenversorgung als aktiver Kunde:
Die Eigenversorgung ermöglicht die standortübergreifende Nutzung von eigenerzeugtem Strom, unter der Voraussetzung, dass alle beteiligten Zählpunkte auf dieselbe natürliche/juristische Person registriert sind.
Peer-to-Peer-Verträge und die Eigenversorgung können über connesso communities abgewickelt werden.
6 MW Teilnahmegrenze:
Großunternehmen, Organisatoren und andere Dritte müssen beachten, dass, wenn sie an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen wollen, ihre Stromerzeugungsanlagen nur mit einer Leistung von bis zu 6 MW eingebracht werden können. Falls die Anlage eine höhere Leistung hat, kann die diese mittels Teilnahmefaktor begrenzt und die Teilnahmegrenze eingehalten werden.
Neue Verpflichtungen:
Nimmt an der gemeinsamen Energienutzung zumindest eine Erzeugungsanlage eines Haushaltskunden mit mehr als 30 kW Leistung oder eine Erzeugungsanlage eines sonstigen Teilnehmers mit mehr als 100 kW teil, sind bestimmte Lieferantenverpflichtungen einzuhalten. Dazu zählen die Erstellung Allgemeiner Lieferbedingungen (ALB) und eines Informationsblatts, die Pflicht zur Information der Endkunden über Änderungen der ALB, die Ausstellung von Rechnungen mit bestimmten Mindestinhalten sowie die Erläuterung der Rechnung, wenn diese vom Endkunden verlangt wird.
Neue Nahebereiche:
Die Nahebereiche wurden neu definiert - es gibt nun 7 verschiedene: Gebäudebereich, Standortbereich, Lokalbereich, Regionalbereich in einem Netzgebiet, Regionalbereich in mehreren Netzgebieten, Gebotszone in einem Netzgebiet und Gebotszone in mehreren Netzgebieten. Die Zuordnung zu den neuen Nahbereichs-IDs erfolgt für bestehende Energiegemeinschaften automatisch.