Energiegemeinschaften in Österreich

Energie teilen und Klimaschutz fördern

Haben Sie sich schon einmal vorgestellt, wie praktisch es wäre, wenn der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage erzeugt wird, einfach zwischen mehreren Personen geteilt werden könnte? Diese Vision wird nun durch Energiegemeinschaften Wirklichkeit.

Immer mehr Menschen entscheiden sich für erneuerbare Energiequellen, um ihren CO2-Fußabdruck zu reduzieren und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Photovoltaikanlagen sind dabei eine beliebte Wahl, da sie Sonnenlicht in elektrischen Strom umwandeln und damit eine saubere Energiequelle darstellen. Doch was passiert mit dem Strom, der nicht selbst genutzt wird?

Hier kommen Energiegemeinschaften ins Spiel. Bei diesem innovativen Konzept wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage nicht nur vom Eigentümer selbst genutzt, sondern kann auch zwischen mehreren Personen geteilt werden. So kann beispielsweise eine Nachbarschaft oder ein Unternehmen mit mehreren Gebäuden gemeinsam den aus der Anlage erzeugten Strom nutzen und fair untereinander aufteilen.

Die Idee dahinter ist einfach: Mehrere Personen schließen sich zu einer Gemeinschaft zusammen und nutzen gemeinsam den Ökostrom aus der Photovoltaikanlage. Die Abrechnung erfolgt dabei nach einem gemeinsam vereinbarten Verrechnungsmodell, das sicherstellt, dass jeder Nutzer nur für den tatsächlich verbrauchten Strom bezahlt.

Energiegemeinschaften sind somit eine innovative Möglichkeit, erneuerbare Energiequellen effektiver und nachhaltiger zu nutzen. Sie fördern nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien, sondern auch das Bewusstsein für den sorgsamen Umgang mit Energie und die Bedeutung von Klimaschutz.

In Österreich gibt es verschiedene Varianten von Energiegemeinschaften, die wie folgt zugeordnet werden können:

  • Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  • Bürgerenergiegemeinschaften

Während die rechtliche Grundlage für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen bereits seit 2017 besteht, wurden mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket im Sommer 2021 auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ermöglicht.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen müssen sich im Nahebereich der Verbraucher befinden. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses.

Für die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist kein gesonderter Rechtsträger erforderlich. Anders ausgedrückt, es muss kein Verein oder Ähnliches gegründet werden. Die Aufteilung des Stroms aus der Photovoltaikanlage wird vom Netzbetreiber übernommen.

Dieses Modell ist insbesondere für Mehrparteienhäuser oder andere Gebäudekomplexe geeignet, in denen die Verbraucher über sogenannte Steigleitung verbunden sind. Gerne informieren wir Sie über die Vorteile und Möglichkeiten einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) bieten die Möglichkeit für natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen, Gemeinden sowie Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, an einer EEG teilzunehmen. Die Teilnehmer müssen für eine EEG einen eigenen Rechtsträger vorsehen, weshalb beispielsweise ein Verein oder eine Genossenschaft in Frage kommen kann.

EEG bieten die Chance, nicht nur Strom, sondern auch Wärme zu teilen, wodurch nicht nur Photovoltaikanlagen, sondern auch beispielsweise Biomasseanlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme genutzt werden können.

Dieses Modell ist besonders geeignet für Projekte, bei denen mehrere Stromproduzenten und -verbraucher zusammenarbeiten möchten, um erneuerbare Energien zu nutzen und ihre Energiekosten zu senken. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und Vorteile von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

Bürgerenergiegemeinschaften

Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) bieten die Möglichkeit für natürliche und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften, an einem gemeinsamen Projekt zur Nutzung erneuerbarer Energien an einer BEG teilzunehmen. Wie auch bei den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, müssen die Teilnehmer für eine BEG einen eigenen Rechtsträger vorsehen, wofür beispielsweise ein Verein oder eine Genossenschaft geeignet ist.

Dieses Modell bietet die Chance, gemeinsam Energieprojekte zu planen und umzusetzen, um die Energiewende vor Ort voranzutreiben und die Energiewendeziele zu erreichen. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und Vorteile von Bürgerenergiegemeinschaften.

Montage von Modulen einer Photovoltaikanlage. Montage von Modulen einer Photovoltaikanlage.

Insgesamt bieten Energiegemeinschaften eine vielversprechende Möglichkeit, die Vorteile erneuerbarer Energien gemeinsam zu nutzen und die Energiewende voranzutreiben. Ob Sie nun an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teilnehmen möchten oder sich für die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder einer Bürgerenergiegemeinschaft interessieren - es gibt viele Möglichkeiten, um aktiv zu werden.

Wenn Sie mehr über Energiegemeinschaften und erneuerbare Energien erfahren möchten, stehen Ihnen unsere Energie-Expert:innen gerne zur Verfügung.

Lassen Sie uns gemeinsam eine nachhaltige Energiezukunft gestalten!

Dr. Martin Seidl - Martin Seidl absolvierte das Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und war zuletzt für die Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) als Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung tätig. |Seit Juni 2022 ist er Geschäftsführer der connesso energy GmbH. Darüber hinaus zählen Vortragstätigkeiten und Schulungen zu energiewirtschaftlichen und rechtlichen Themen zu seinen Aufgaben.

Dr. Martin Seidl

Martin Seidl absolvierte das Studium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und war zuletzt für die Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) als Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung tätig.
Seit Juni 2022 ist er Geschäftsführer der connesso energy GmbH. Darüber hinaus zählen Vortragstätigkeiten und Schulungen zu energiewirtschaftlichen und rechtlichen Themen zu seinen Aufgaben.

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